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Donnerstag, 10. September 2009

NMZ: Wenn der Härtefall zur Regel für Veranstalter wird

Ein Interview mit Frau Bestle und Herrn Baier (GEMA) - Überschrift anklicken

Leserbrief zu diesem Artikel:

Herr Baier ist ja ein wenig zurückhaltend mit seinen Antworten. Ich gewinne nicht den Eindruck, daß man die Kunden gut informieren möchte. Offenkundig werden die Musikfragebögen nicht überprüft, sonst hätte man uns auch in der Vergangenheit schon Rabatte einräumen müssen für nicht mehr urheberrechtlich geschützte Werke. Ich habe grade heute die Gemaanmeldungen für 2 Chorkonzerte gemacht und 2 Rubriken genannt:

1.) urheberrechtlich geschützte Werke und
2.) urheberrechtlich nicht mehr geschützte/verwertbare Werke und um Anwendung Tarif E Ziff. 1.1 und Ziff 3 ersucht.

Wir werden sehen, was für eine Abrechnung wir erhalten. Laienchöre, -Orchester und andere Musikgruppen gehören nämlich auch zu den Kulturschaffenden, Künstlern (im Sinne der Gema), Veranstaltern, die als eingetragene Vereine und ehrenamtlich alles auf die Beine stellen und dafür einen hohen Anteil der Spenden an die Gema bezahlen dürfen. Besonders ärgerlich finde ich in der Stellungnahme der Gema auf den Bericht der Enquete Kommission die Aussage/Einstellung der Gema zu dem bürgerlichen Engagement (S. 12). Besonders die Aussage, ‘man könne keine Unterscheidung treffen, ob es sich um einen kommerziellen Veranstalter oder um ehrenamtlich Tätige handelt….. Im nächsten Absatz verweist man darauf, daß der Urheber angemessen am wirtschaftlichen Nutzen beteiligt werden muß. Das ist ein Hohn, denn wenn von Konzerteinnahmen 20-40% der Einnahmen an die Gema gehen, ist der ‘Urheber’ schon überproportional beteiligt im Verhältnis zu anderen Tarifen. Also werden wir ggfs. auch noch die Härtefallnachlassklausel in Anspruch nehmen. Alles zusätzliche Arbeit.

Sabine Kamke, Hamburg